Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines
1. Soweit unser Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, erfolgen unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt künftiger Bestellungen / Auftragserteilungen gültigen Fassung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder darauf hingewiesen wird.
2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen nach Vertragsschluss uns gegenüber (z.B. Fristsetzungen, Mängelrügen, Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Für die Lagerung, die Installation und Montage sowie die Nutzung unserer Produkte sind unsere aktuellen Technischen Informationen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
6. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.
2. Sofern ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist, weil wir von unserem Lieferanten trotz vertraglicher Verpflichtung ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
3. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung „wie gehabt“ wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die MACOMASS-Artikel-Bezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von Kunden-Artikel-Bezeichnungen ist unverbindlich.
4. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie Zölle und sonstige Abgaben zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die Preise in unseren Preislisten und Angeboten sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Vertragsschluss Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Liegt zwischen Vertragsschluss und voraussichtlichem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, sind wir bei Änderungen der Kostenfaktoren, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, berechtigt, entsprechende Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Bei einer solchen Änderung werden wir den Käufer kontaktieren; der Käufer ist im Fall einer Preiserhöhung von mehr als 5% zum Rücktritt berechtigt; dieser ist innerhalb von einer Woche nach Mitteilung durch uns zu erklären, anderenfalls ist der erhöhte Preis vereinbart und zu zahlen.
3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere bei Vertragsschluss gültigen Preise; im übrigen gilt der vorstehende Absatz.
4. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, gilt Folgendes: Innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, gerechnet jeweils vom Warenwert (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und dergleichen), innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum, sofern nicht in Preislisten andere programmbezogene Zahlungskonditionen vorliegen. Auf Werkzeugkosten wird kein Skonto gewährt. Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlung hat unabhängig etwaiger Mängelrügen zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Aschaffenburg.
2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist, sofern nichts anderes vereinbart, nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Bei Zahlung mit Schecks kann Skonto nur abgezogen werden, wenn die Schecks fristgerecht bei uns eingegangen sind.
4. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.
5. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
2. Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen im Hinblick auf die Vorbehaltsware (gleich aus welchem Rechtsgrund; einschließlich Forderungen aus Weiterverkauf, Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren, Delikt, Versicherungsansprüche) an uns sicherungshalber ab. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. unserer Rechnungen ausgelieferten Waren. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder ein in Ziffer IV Unterziffer 4 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.
6. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Liefer- und Leistungsfristen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei längerwährender Fristüberschreitung sind wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
3. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
4. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein- oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen.
6. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das Gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden.
7. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen Lasten.
8. Teillieferungen sind zulässig. Eine mengenmäßige Über- und Unterbelieferung von 10%, bei Sonderanfertigung von 20 % steht uns gegen Berechnung frei.

VII. Gefahrübergang
1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung müssen unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.

VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und sofern der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.
3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Wir sind berechtigt, Reklamationen abzulehnen, wenn der Käufer uns nicht binnen 4 Wochen nach Aufforderung das mangelhafte Teil vorgelegt hat; dies gilt dann nicht, wenn die Vorlage des Teiles auf Grund seiner Beschaffenheit oder des Verbaus etc. nicht möglich sein sollte.
5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns (einschließlich § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend. Rechtsmängel
7. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
8. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
9. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
10.Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
11. Die in Nummer 9 genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich Abschnitt IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
– der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nr. 7 ermöglicht,
– uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.

IX. Haftung
1. Auf Schadenersatz haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – vorbehaltlich eines gesetzlichen milderen Haftungsmaßstabs (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht nur unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall haften wir auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Sofern der Käufer uns nicht vor oder unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich mitteilt, dass ein höherer Schaden als EUR 250.000 vorhersehbar und typisch ist, ist die vorstehende Haftung gegenüber dem Käufer auf einen Betrag in Höhe von EUR 250.000 pro Jahr begrenzt. Teilt der Käufer uns einen höheren vorhersehbaren und typischen Schaden mit, wird der Käufer mit MACOMASS eine angemessene Haftungsbeschränkung vereinbaren; kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie gegeben haben.
3. Im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Liefer- bzw. Leistungsverzug gilt ausschließlich die Haftungsregelung in Abschnitt VI, Nr. 5 Sätze 3 und 4.
4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
5. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regeln unberührt.
6. Soweit MACOMASS Informationspflichten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) unterliegt, steht MACOMASS für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von seinen Vorlieferanten erhaltenen Informationen nicht ein.

X. Verjährung
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr ab Übergabe. Davon abweichend verjähren Gewährleistungsansprüche wegen der Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in der gesetzlichen Frist.
2. Schadenersatzansprüche nach Abschnitt IX, Nr. 1 und 2 sowie Produkthaftungsansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist. Dies gilt auch für Rückgriffsansprüche des Käufers gem §§ 478, 479 BGB.
3. Im übrigen verjähren alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

XI. Gerichtsstand und Sonstiges
1. Als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien ist die Zuständigkeit des Landgerichts Aschaffenburg, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, vereinbart.
2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist MACOMASS berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen

 

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